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5. - Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot

  • § 111 Voraussetzung des Verbotes
  • § 112 Mündliche Verhandlung
  • § 113 Abstimmung über das Verbot
  • § 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
  • § 115 Zustellung des Beschlusses
  • § 116 Wirkungen des Verbotes
  • § 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
  • § 118 Beschwerde
  • § 119 Außerkrafttreten des Verbotes
  • § 120 Aufhebung des Verbotes
  • § 120a Mitteilung des Verbotes
  • § 121 Bestellung eines Vertreters
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)

§ 113 Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

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