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Abschnitt 3 - Ausschreibungen für bestehende Projekte

  • § 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
  • § 27 Ausschreibungsvolumen
  • § 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
  • § 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
  • § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
  • § 31 Anforderungen an Gebote
  • § 32 Sicherheit
  • § 33 Höchstwert
  • § 34 Zuschlagsverfahren
  • § 35 Flächenbezug des Zuschlags
  • § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
  • § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
  • § 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Windenergie-auf-See-Gesetz
(Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See - WindSeeG)

§ 32 Sicherheit

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.

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