(1)

(2) Die im Besitz des Buchmachers befindlichen Wettscheinblocks sind vom Finanzamt einzuziehen und, soweit sie nicht mehr vollständig oder nicht mehr verwendbar sind, von zwei an der Verwaltung der Wettscheinblocks nicht beteiligten Beamten des Finanzamts zu vernichten. Die hierüber aufzunehmende Verhandlung ist zu dem Wettsteuerzeichenbuch (§ 9) als Beleg zu nehmen. Im übrigen sind die eingezogenen Blocks im Wettsteuerzeichenbuch Abteilung A in Zugang zu stellen.

(3) Auf Ersatz der verauslagten Herstellungskosten für die eingezogenen Wettscheinblocks hat der Buchmacher keinen Anspruch.