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2. Abschnitt - Anbauregeln

  • § 4 Rebanlagen
  • § 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen
  • § 6 Wiederbepflanzungen
  • § 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
  • § 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen
  • § 7a Genehmigungsfähigkeit
  • § 7b Festlegung von Prioritätskriterien
  • § 7c Zuständigkeit und Verfahren
  • § 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen
  • § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen
  • § 8 Klassifizierung von Rebsorten
  • § 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
  • § 8b (weggefallen)
  • § 9 Hektarertrag
  • § 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
  • § 10 Übermenge
  • § 11 Destillation
  • § 12 Ermächtigungen
Weingesetz (WeinG 1994)

§ 7a Genehmigungsfähigkeit

Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.

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