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Unterabschnitt 1 - Pflichten des Anbieters

  • § 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
  • § 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung
  • § 8 Billigung des Verkaufsprospekts
  • § 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts
  • § 9 Frist und Form der Veröffentlichung
  • § 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts
  • § 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung
  • § 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben
  • § 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung
  • § 12 Werbung für Vermögensanlagen
  • § 13 Vermögensanlagen-Informationsblatt
  • § 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts
  • § 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts
  • § 15 Anlegerinformation
Vermögensanlagengesetz
(Gesetz über Vermögensanlagen - VermAnlG)

§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts

Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.

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