Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.