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Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich

  • § 1 Steuerbare Umsätze
  • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
  • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
  • § 2 Unternehmer, Unternehmen
  • § 2a Fahrzeuglieferer
  • § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
  • § 3a Ort der sonstigen Leistung
  • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
  • § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
  • § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
  • § 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 2a Fahrzeuglieferer

Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt.

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