(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:   1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;  2. Werke der Musik;  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. 
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.