(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.

(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind

    1. Heimatvertriebene,

    2. Evakuierte,

    3. Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,

    4. Ausländer und Staatenlose,

    5. Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.