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Abschnitt 2 - Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

  • § 4 Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Niederspannungsnetz
  • § 5 Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Mittelspannungsnetz
  • § 6 Informationspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
  • § 7 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen
  • § 8 Durchführung der Nachrüstung; Fristen
  • § 9 Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
  • § 10 Kosten
Systemstabilitätsverordnung
(Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes - SysStabV)

§ 10 Kosten

(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung nach den §§ 4 bis 9 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.

(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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