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- - zu § 4 des Gesetzes
§ 2 Antrag auf Erlaubnis
§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes - StromStV)
§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung
verbunden werden.