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Abschnitt 3 - Kostenträgerrechnung
§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung
§ 16 Gleichzeitigkeitsgrad
§ 17 Ermittlung der Netzentgelte
§ 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung
§ 19 Sonderformen der Netznutzung
§ 20 Verprobung
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
Stromnetzentgeltverordnung
(Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen - StromNEV)
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
Ist ein Antrag nach
§ 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.