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Teil 6 - Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelungen
Stromgrundversorgungsverordnung
(Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz - StromGVV)
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.