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Zweiter Abschnitt - Dateiregelungen

  • § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
  • § 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
  • § 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
  • § 486 Gemeinsame Dateien
  • § 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft aus einer Datei
  • § 488 Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
  • § 489 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
  • § 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien
  • § 491 Auskunft an Betroffene
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 486 Gemeinsame Dateien

(1) Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateien gespeichert werden.

(2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien gilt für Schadenersatzansprüche eines Betroffenen § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

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