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Achter Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende

  • § 276 Begriff der Abwesenheit
  • § 285 Beweissicherungszweck
  • § 286 Vertretung von Abwesenden
  • § 287 Benachrichtigung von Abwesenden
  • § 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
  • § 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
  • § 290 Vermögensbeschlagnahme
  • § 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
  • § 292 Wirkung der Bekanntmachung
  • § 293 Aufhebung der Beschlagnahme
  • § 294 Verfahren nach Anklageerhebung
  • § 295 Sicheres Geleit
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 286 Vertretung von Abwesenden

Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

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