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Vierter Titel - Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56 Strafaussetzung
§ 56a Bewährungszeit
§ 56b Auflagen
§ 56c Weisungen
§ 56d Bewährungshilfe
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen
§ 56f Widerruf der Strafaussetzung
§ 56g Straferlaß
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §
§ 56b
bis
56d
auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.