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Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen

  • § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
  • § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
  • § 37 Steuerberaterprüfung
  • § 37a Prüfung in Sonderfällen
  • § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
  • § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
  • § 38a Verbindliche Auskunft
  • § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
  • § 39a Rücknahme von Entscheidungen
Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 38a Verbindliche Auskunft

(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.

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