(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über   1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;  2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. 
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.