(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

    1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

    2. in Spalte 2:

      a) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;

      b) bei mehreren Eigentümern die in den §§ 51, 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

    3. in Spalte 3:

      a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);

      b) der Verzicht auf das Eigentum;

      c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

      d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

      e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;

      f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.