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Siebenter Abschnitt - Das Schiffsbauregister
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 49
Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist.
§ 25 Abs. 2
gilt entsprechend.