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Unterabschnitt 1 - Dualistisches System

  • § 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
  • § 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
  • § 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
  • § 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
  • § 16 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
SCE-Ausführungsgesetz
(Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) - SCEAG)

§ 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.

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