1. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen;
2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen;
3. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
4. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
5. relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
7. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen;
8. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.