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- - Beschaffenheit der Lose
§ 41
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest)
§ 41
Die Lose sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen.
Die Oberfinanzdirektionen sind befugt, in besonderen Fällen auch andere Lose zuzulassen.