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Fünfter Abschnitt - Schlußvorschriften

  • § 16
  • § 17
Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz
(Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - 14. RAG)

§ 17

Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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