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Abschnitt 5 - Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen

  • § 17 Befreiung von Prüfungsleistungen
  • § 18 Bewertungen in den Prüfungen
  • § 19 Bestehen der Meisterprüfung
Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung
(Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin - PflanzentechMeistPrV)

§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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