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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
  • § 2 Begriffsbestimmungen
  • § 3 Vorläufiger Personalausweis
  • § 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
  • § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten
  • § 6 Gültigkeitsdauer; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen
  • § 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis
  • § 7 Sachliche Zuständigkeit
  • § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
Personalausweisgesetz
(Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis - PAuswG)

§ 3 Vorläufiger Personalausweis

(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.

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