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Abschnitt 4 - Eignungsuntersuchungen; Arbeitsschutz

  • § 16 Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger
  • § 17 Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten
  • § 18 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
  • § 19 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
  • § 20 Sprachliche Verständigung
  • § 21 Wetterschutzkleidung
  • § 22 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen
  • § 23 Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten
  • § 24 Durchführung von Taucherarbeiten
  • § 25 Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten
  • § 26 Brand-, Explosions- und Gasschutz
  • § 27 Ablegestationen und Sammelpunkte
  • § 28 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen
  • § 29 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln
  • § 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung
Offshore-Bergverordnung
(Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels - OffshoreBergV)

§ 21 Wetterschutzkleidung

Der Unternehmer hat den Beschäftigten

1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und

2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen.

§ 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.

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