(1) Auf die Beschäftigung schwangerer oder stillender Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes 1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes), 2. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 und 4 Absatz 1 bis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes), 3. zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu ärztlichen Zeugnissen (§ 5 des Mutterschutzgesetzes) und 4. zu Stillzeiten (§ 7 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes)
entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Diese kann die Befugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen.
(2) Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.