(1) Quoten können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet § 8 Absatz 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht.
(2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden.