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10. - Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

  • § 94 Erlaubnisbehörde
  • § 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
  • § 96 Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
  • § 96a Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit
  • § 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
  • § 97 Ausländische Staatsluftfahrzeuge
  • § 98 Anzuwendende Vorschriften
  • § 99 Kennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge
  • § 100 Unberechtigter Einflug ausländischer Luftfahrzeuge
  • § 100a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

§ 94 Erlaubnisbehörde

Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.

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