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Abschnitt 4 - Führung des Registers in maschineller Form
§ 11 Einführung der maschinellen Führung
§ 12 Begriff, Freigabe und Gestaltung von Registerblättern
§ 13 Vornahme und Wirksamwerden von Eintragungen
§ 14 Einsicht in das Register
§ 15 Automatisierter Abruf von Daten
§ 16 Zusammenarbeit mit dem Luftfahrt-Bundesamt, Datenverarbeitung im Auftrag
Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung
(Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen - LuftRegV)
§ 14 Einsicht in das Register
Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten
§ 85 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
, die Vorschriften des Abschnitts 3 und die §
§ 65
und
67 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
entsprechend.
§ 67 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
gilt mit der Maßgabe, daß die Einsicht auch bei einem Grundbuchamt, Schiffs- oder anderen Registergericht ermöglicht werden kann.