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Unterabschnitt 2 - Flugzeuge

  • § 13 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Wasserflugzeuge
  • § 14 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Landflugzeuge
  • § 15 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Alle Flugzeuge
  • § 16 Notsender
  • § 17 Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit
  • § 18 Flugdatenschreiberanlage
  • § 19 Bodenannäherungswarnanlage
  • § 20 Machzahlanzeige
  • § 21 Bordseitige Kollisionsschutzanlage
Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) (3. DV LuftBO)

§ 20 Machzahlanzeige

Flugzeuge, deren Kompressibilitätsgrenzwerte auf den vorgeschriebenen Fahrtmessern nicht angezeigt werden, müssen mit einer Machzahlanzeige ausgerüstet sein.

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