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Abschnitt 7 - Überwachung

  • § 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information
  • § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel
  • § 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden
  • § 40 Information der Öffentlichkeit
  • § 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen
  • § 42 Durchführung der Überwachung
  • § 43 Probenahme
  • § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
  • § 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
  • § 45 Schiedsverfahren
  • § 46 Ermächtigungen
  • § 47 Weitere Ermächtigungen
  • § 48 Landesrechtliche Bestimmungen
  • § 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten
  • § 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)

§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.

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