(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.
(2) Die Laufbahnprüfung umfasst vier Fach- und zwei Sprachprüfungen (§ 14) sowie die Abschlussprüfung (§ 15). Die Fachprüfungen finden im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fach- und Sprachprüfungen voraus.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission. § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.