(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen: Elchwinkel.Legal.JurisImport.GesetzeImInternet.GiiXml.BWert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres 1. Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr 2. Zwischenausschüttungen 3. Mittelzufluss (netto) a) Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen b) Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
4. Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
5. Ergebnis des Geschäftsjahres
davon nicht realisierte Gewinne davon nicht realisierte VerlusteElchwinkel.Legal.JurisImport.GesetzeImInternet.GiiXml.BWert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.
(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.