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Abschnitt 3 - Besondere Formen der Rechtshilfe

  • § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 92a Inhalt des Ersuchens
  • § 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
  • § 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen
  • § 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung
  • § 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
  • § 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
  • § 95 Sicherungsunterlagen
  • § 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
  • § 97 (weggefallen)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen

Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.

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