Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.