Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter

1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite

    A I 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

    A I 2Geschäfts- oder Firmenwert;

    A II 1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

    A II 2technische Anlagen und Maschinen;

    A II 3andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

    A II 4geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

    A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;

    A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

    A III 3Beteiligungen;

    A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

    B II 2Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

    B II 3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

    B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen.

Auf der Passivseite

    C 1Anleihen, davon konvertibel;

    C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

    C 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

    C 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.