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4. Abschnitt - Verfahrensvorschriften
§ 14 Verfahren, wenn Bescheinigungen nicht erlangt werden können oder abhanden gekommen sind
§ 15 Zuständige Stellen
Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung
(Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise - HeizölLBV)
§ 15 Zuständige Stellen
Zuständige Stellen sind die nach
§ 4 Abs. 5
des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.