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3. - Automatisierter Abruf von Daten
§ 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs
§ 53 Protokollierung der Abrufe
Handelsregisterverordnung
(Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters - HRV)
§ 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs
Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach
§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
.
Abdrucke stehen den Ausdrucken (
§ 30a
) nicht gleich.