Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt

1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),

2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),

3. in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a

der Vorrang zu.