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Abschnitt 5 - Straf- und Bußgeldvorschriften

  • § 19 Strafvorschriften
  • § 20 Bußgeldvorschriften
  • § 21 Einziehung
Grundstoffüberwachungsgesetz
(Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können - GÜG)

§ 21 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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