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Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

  • § 60 Auflösungsgründe
  • § 61 Auflösung durch Urteil
  • § 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde
  • § 63 (weggefallen)
  • § 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • § 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
  • § 66 Liquidatoren
  • § 67 Anmeldung der Liquidatoren
  • § 68 Zeichnung der Liquidatoren
  • § 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern
  • § 70 Aufgaben der Liquidatoren
  • § 71 Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten
  • § 72 Vermögensverteilung
  • § 73 Sperrjahr
  • § 74 Schluss der Liquidation
  • § 75 Nichtigkeitsklage
  • § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
  • § 77 Wirkung der Nichtigkeit
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.

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