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Abschnitt 2 - Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

  • § 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
  • § 17 Netzausbaugebiet
  • § 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
  • § 19 Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
  • § 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
  • § 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
(Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien - GEEV)

§ 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.

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