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Abschnitt 3 - Überwachung
§ 27 Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe
§ 28 Analysemethoden
§ 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände
§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
Futtermittelverordnung (FuttMV 1981)
§ 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände
Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach
§ 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach
§ 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden anzuwenden.