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Abschnitt 3 - Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte

  • § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
  • § 448 Antragsberechtigter
  • § 449 Glaubhaftmachung
  • § 450 Besondere Glaubhaftmachung
  • § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
  • § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
  • § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 449 Glaubhaftmachung

Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.

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