(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehreranwärter), ausbildet oder ausbilden läßt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die Erlaubnisbehörde.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.