(1) Nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis kann die Fahrschule fortgeführt werden

    1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,

    2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht 26 Jahre alt ist oder seit dem Erbfall drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

    3. für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Nachlassinsolvenzverwalters während einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassinsolvenzverwaltung.

(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder eine andere als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 oder § 11a erfüllen.