(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 1 125 Euro monatlich. Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.

(2) Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebildeter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:

    1. wenn zusätzlich die Ver- pflichtung zur Teilnahme an

    Einsätzen der Spezialkräfteangeordnet ist800 Euro monatlich,

    2.

    im Übrigen550 Euro monatlich.

(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 1 nicht übersteigt.