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Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
§ 43a Anhörungsverfahren
§ 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 43e Rechtsbehelfe
§ 43f Unwesentliche Änderungen
§ 43g Projektmanager
§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
§ 43i Überwachung
§ 44 Vorarbeiten
§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 45 Enteignung
§ 45a Entschädigungsverfahren
§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
§ 48 Konzessionsabgaben
Energiewirtschaftsgesetz
(Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - EnWG)
§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des
§ 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt
§ 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
mit der Maßgabe, dass im Falle des
§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
von einer Erörterung im Sinne des
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des
§ 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden kann.
Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.